Hat der Mieter Schönheitsreparaturen ausgeführt, obwohl er hierzu wegen der Unwirksamkeit der Renovierungsklausel nicht verpflichtet war, steht dem Mieter gegen den Vermieter ein Bereicherungsanspruch zu. Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten.

Renovierung in Eigenarbeit

Hat der Mieter die Renovierung in Eigenarbeit durchgeführt, bemisst sich der Wert der Renovierung nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.[1]

 
Achtung

Gericht schätzt Eigenleistung

Die entsprechenden Beträge können durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden.

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