Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für die eine qualifizierte Berufsausbildung nicht voraussetzende Tätigkeit als Montagearbeiter ist die Zustimmung der Bundesagentur nicht zulässig i.S.v. § 18 Abs. 3 AufenthG

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2, Abs. 5 S. 1, § 123 Abs. 1; SaarlAGVwGO § 20; AufenthG § 7 Abs. 1 S. 3, § 8 Abs. 1, §§ 18, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, §§ 39, 42, 59 Abs. 1, § 81 Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 84 Abs. 1 Nr. 1; BeschVerfV §§ 6-7; BeschV § 25

 

Nachgehend

OVG des Saarlandes (Beschluss vom 04.02.2009; Aktenzeichen 2 B 449/08)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Gründe

Der vorrangige Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.09.2008, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten zur Ausreise bis zum 30.09.2008 aufgefordert worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m § 20 SaarlAGVwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Antragsgegners, dem Antragsteller die ihm zuletzt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG befristet bis zum 31.08.2007 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, noch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Prüfung durchgreifenden Bedenken. Die Verfügung des Antragsgegners erweist sich vielmehr als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass das Interesse des Antragstellers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an seiner umgehenden Ausreise zurückzutreten hat.

Der Antragsgegner hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die dem Antragsteller zuletzt im Hinblick unter anderem auf sein zwischenzeitlich abgeschlossenes Scheidungsverfahren sowie den gesicherten Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Der Antragsteller hat zunächst, worauf der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erworben. Nach dieser Vorschrift steht dem Ausländer nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nur dann zu, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Der Antragsteller erfüllt das Erfordernis des zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft unzweifelhaft nicht, weil er erstmalig am 17.12.2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, er von seiner zwischenzeitlich geschiedenen deutschen Ehefrau ausweislich des Urteils des Amtsgerichts St. Ingbert – Familiengericht – vom C… – D… – aber zumindest bereits seit Januar 2006 dauernd getrennt gelebt hat.

Dass es nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre dem Antragsteller trotz des fehlenden zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, ist nicht erkennbar. Insbesondere folgt eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift nicht daraus, dass der Antragsteller eine in Ägypten in Aussicht gestellte Anstellung bei einer deutsch-ägyptischen Firma im Hinblick auf die in Deutschland zu führende Ehe aufgegeben hat und er nunmehr in Ägypten erst eine Arbeit finden müsste, während er in Deutschland in einem zwischenzeitlich unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma E… steht. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und der darin begründeten Aufgabe der wirtschaftlichen Existenz in der Bundesrepublik Deutschland einhergehen, treffen den Antragsteller nicht härter als andere rückkehrverpflichtete Ausländer in vergleichbarer Situation. Insoweit ist es dem Antragsteller ohne Weiteres zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat eine neue Existenzgrundlage zu schaffen

vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2005 – 2 W 31/05 – m.w.N.

Dem Antragsteller kann die bisherige Aufenthaltserlaubnis auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG i. V. m § 18 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken weiter verlängert werden.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der B...

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