Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachbaranfechtung einer im vereinfachen Verfahren erteilten Baugenehmigung für 4 Carports an einen Bauherrn. der sich in seiner Freizeit dem Motorsport widmet
Leitsatz (amtlich)
1. Gegenstand der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist allein der in den Bauvorlagen dargestellte Regelungsgehalt der Genehmigung.
2. Eine Stellplatzanlage für 4 Pkw auf einem unbebauten Grundstück in einem Wohngebiet für einen Hobbymotorsportler ist mit § 12 BauNVO vereinbar.
3. Vier Carports im rückwärtigen Bereich verletzen im Regelfall nicht das Gebot der Rücksichtnahme.
Normenkette
BauGB §§ 9a, 34 Abs. 1-2; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 12 Abs. 1, §§ 14, 22 Abs. 2, § 23 Abs. 5; LBO 2004 § 7; LBO § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 4; LBO 2004 § 47 Abs. 1-2, 5 S. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 68
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Carportanlage mit vier Einstellplätzen in O….
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks an der Straße … in O…. An dieses Grundstück grenzt nach Südwesten das bestehende Vorhabengrundstück des Beigeladenen an, auf dem ein altbestehendes zweigeschossiges Scheunengebäude auf der Grenze zum Grundstück des Klägers aufsteht. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Mit der in Streit stehenden, im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung vom 12.03.2009 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zum Neubau einer Carportanlage mit vier Einstellplätzen auf dem Vorhabengrundstück. Die vier zusammenhängenden Carports mit einer Breite von jeweils 3 m und einer Tiefe von jeweils 5 m sind im genehmigten Plan im Anschluss an ein vorhandenes grenzständiges Scheunengebäude auf einer Länge von insgesamt 12 m auf der Grenze zum Grundstück des Klägers dargestellt.
Gegen die dem Kläger nicht förmlich zugestellte Baugenehmigung vom 12.03. 2009 erhob er am 30.04.2009 Widerspruch: Die Ausführung des Bauvorhabens entspreche nicht den genehmigten Plänen. Anstelle von 4 Carports mit den Maßen 5 × 3 m seien 2 Doppel-Carports mit den Maßen 8 × 6 m errichtet worden. Auch die Höhe dürfte den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Zusammen mit dem bereits bestehenden Gebäude mit einer Grundfläche von 8 × 8 m und ohne funktionsfähige Regenwasserentsorgung stellten die Carports eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seines Grundstücks dar, dessen Grenze vom Grundstück des Beigeladenen nunmehr auf einer Länge von 20 m bebaut sei. Angesichts einer Grundstücksbreite von 15 m sei dem Beigeladenen die Einhaltung eines Grenzabstandes von 3 m zumutbar. Erschwerend komme hinzu, dass die Carports bereits außerhalb der allgemeinen Baulinien lägen und der Beigeladene sowohl die Scheune als auch die Carports als Kfz.-Werkstatt nutze. Das sei in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig.
Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2009 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück: Die Baugenehmigung verletze keine den Kläger schützenden Rechte. Die Carportanlage überschreite die nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 LBO zulässige Gesamtgrenzbebauung von 12 m nicht, sei nicht höher als drei Meter und hart auf der Grenze errichtet. Wenn der Beigeladene von der Genehmigung abweichend gebaut haben sollte, könne das bei einem Widerspruch gegen die Baugenehmigung nicht berücksichtigt werden.
Gegen die Baugenehmigung und den am 09.10.2009 an die Bevollmächtigten des Klägers mit eingeschriebenem Brief zu Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04.11.2009 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, das zugelassene Vorhaben halte die nach § 7 LBO 2004 erforderliche Abstandsfläche nicht ein. Insbesondere werde die nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 LBO maximal zulässige Gesamtgrenzbebauung überschritten, weil das Scheunengebäude mit einzurechnen sei. Denn dieses werde auch zum Lagern von Reifen und Felgen und damit als Garage genutzt. Sowohl die Carports als auch die Scheune würden zudem zum Betrieb einer Kfz.-Werkstatt genutzt. Die Carports seien auch nicht exakt auf der Grenze errichtet und deren Entwässerung sei nicht gewährleistet. Der Beklagte habe auch nicht die Genehmigungsakten für die Scheune vorgelegt und in den Verwaltungsakten fänden sich keine Unterlagen über die Einmessung der Stellplätze.
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 21.01.2010 darauf hingewiesen, dass er eine Baugenehmigung angreife...