Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer Versetzung in den Ruhestand wegen unzureichender Erkenntnisgrundlage über den Gesundheitszustand des Beamten im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung

 

Normenkette

VwGO § 70 Abs. 1; SBG § 45 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine – vorübergehende – vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Der am … geborene Kläger wurde … als Beamter des gehobenen Dienstes in die saarländische Finanzverwaltung eingestellt, … zum Steueramtsrat ernannt und war zuletzt beim Finanzamt A…-Stadt, .M…-Straße, beschäftigt.

Nachdem der Kläger seit dem 13.08.2007 dienstunfähig erkrankt war, forderte der Vorsteher des Finanzamtes A…-Stadt – M…-Straße – mit Schreiben vom 07.02.2008 bei der Gutachtenstelle für Landesbedienstete beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit des Klägers an.

Mit Schreiben vom 12.03.2008 teilte die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete mit, bei dem Kläger bestehe ein Zustand nach amnestischem Durchgangssyndrom am 13.08.2007, eine persistierende leichte kognitive Störung und rezidivierende Geruchshalluzinationen unklarer Genese. Der Kläger habe sich während der Dienstunfähigkeit zweimal in stationärer Klinikbehandlung befunden; eine psychotherapeutische Behandlung sei erst vor kurzem eingeleitet worden. Die Prognose sei ungewiss. Eine amtsärztliche Nachuntersuchung werde nach Ablauf von fünf Monaten empfohlen. Je nach Krankheitsverlauf sei dann möglicherweise eine nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung erforderlich.

Nachdem der Kläger weiterhin erkrankt war, erbat der Vorsteher des Finanzamtes A…-Stadt – M…-Straße – unter dem 21.08.2008 bei der Zentralen Gutachtenstelle eine Nachuntersuchung und erteilte für eine eventuell notwendig werdende nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung Kostenzusage.

Unter dem 17.09.2008 teilte die Gutachtenstelle mit, der Kläger habe sich am 15.09.2008 erneut in der amtsärztlichen Sprechstunde vorgestellt. Es bestehe bei ihm ein Zustand nach amnestischem Durchgangssyndrom sowie eine persistierende leichte kognitive Störung. Bei der Entlassung aus dem stationären Krankenhausaufenthalt am 16.10.2007 sei ärztlicherseits davon ausgegangen worden, dass das Kläger mittelfristig ein vollschichtiges Leistungsbild wieder erreichen könne. Inzwischen sei der Kläger seit einem Jahr dienstunfähig. Über die bereits bekannten Gesundheitsstörungen hinaus bestehe eine Angststörung. Eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie solle jetzt eingeleitet werden. Aus amtsärztlicher Erfahrung sei mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten in den nächsten sechs Monaten nicht zu rechnen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die Dienstfähigkeit noch einmal wieder hergestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 17.10.2008 setzte der Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass ihn der Vorsteher des Finanzamtes A…-Stadt – M…-Straße – für dienstunfähig halte, weshalb ihm anheim gestellt werde, einen Antrag auf Ruhestandsversetzung zu stellen; ansonsten sei beabsichtigt, seine Versetzung in den Ruhestand einzuleiten.

Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2008 wurde dem Kläger sodann mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihn mit Ablauf des Monats Dezember 2008 in den Ruhestand zu versetzen. Gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung könne er innerhalb eines Monats Einwendungen erheben.

Mit dem Kläger am 30.12.2008 zugestellten Bescheid vom 29.12.2008 wurde der Kläger sodann mit Ablauf des Monats Dezember 2008 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung heißt es, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand vom 17.09.2008 halte ihn der Vorsteher des Finanzamtes A…-Stadt – M…-Straße – nach pflichtgemäßer Prüfung für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

Mit Schreiben vom 28.01.2009, das den Eingangsstempel “02. Feb. 2009” trägt, legte der Kläger Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung ein. Den Widerspruch begründete er mit weiterem Schreiben vom 26.02.2009 damit, dass die Prognose einer weiteren dauerhaften Dienstunfähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am 15.09.2008 habe er sich etwa in der Mitte einer Psychotherapie befunden; diese habe aufgrund von Problemen mit der Beihilfestelle mit mehrmonatiger Verzögerung begonnen. Er habe der Amtsärztin von einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes aufgrund der Therapie berichtet, allerdings die Frage verneint, ob er seinen Dienst in 1 bis 2 Wochen wieder aufnehmen könne. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass er bei Fortsetzung der Therapie bis Ende Dezember 2008 eine weitere kontinuie...

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