Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung als Asylberechtigter

 

Normenkette

AufenthG § 60 Abs. 1-7, 10, § 59; AuslG § 51 Abs. 1, § 53; AsylVfG § 14a Abs. 1-2, § 24 Abs. 1 S. 4, § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 31 Abs. 3 S. 1, § 26 Abs. 4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der im September 2003 in Deutschland geborene Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

Er ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Seine Eltern reisten ihren Angaben zufolge am 30.12.2002 von Istanbul aus auf dem Luftwege ins Bundesgebiet ein und beantragten am 13.01.2003 Asyl. Das Bundesamt lehnte deren Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte mit Bescheid vom 17.02.2003 ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Mit der am 26.02.2003 erhobenen Klage – 5 K 38/04.A (zuvor: 2 K 19/03.A) – verfolgen die Eltern des Klägers ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie vor, ihr Vorbringen entspreche der Wahrheit. Sie seien auf dem Luftwege ins Bundesgebiet eingereist.

Am 24.03.2005 wurde für ihn vom Bundesamt ein Asylantrag gemäß § 14a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylVfG als gestellt erachtet. Eigene individuelle Gründe wurden nicht geltend gemacht. Von einer persönlichen Anhörung sah das Bundesamt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ab.

Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 07.06.2005 ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Weiterhin drohte das Bundesamt dem Kläger unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides die Abschiebung vorzugsweise nach Syrien an. Zur Begründung stellte das Bundesamt darauf ab, dass keine Tatsachen bekannt seien, die den Schluss zuließen, dem Kläger drohe in Syrien politische Verfolgung. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG zu erlassen, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt worden sei noch einen Aufenthaltstitel besitze. Die Ausreisefrist von einem Monat ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Der Bescheid wurde den Eltern des Klägers am 08.06.2005 zugestellt.

Mit der am 16.06.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er geltend, die Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung von einer Woche nach Bekanntgabe sei rechtswidrig, weil sein Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Deshalb hätte nur eine Frist von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides gesetzt werden dürfen. In der Sache werde auf den Vortrag seiner Eltern im Klageverfahren 5 K 38/04.A Bezug genommen. Wenn auch nur ein Elternteil als politischer Flüchtling anerkannt werde, stehe ihm Familienasyl gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG zu. Die rückwirkende Anwendung von § 14 a Abs. 2 AsylVfG in der erst seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung sei rechtlich bedenklich. Seiner Ansicht nach hätte das Verfahren nicht ohne einen ausdrücklichen Antrag seiner Eltern in die Wege geleitet werden dürfen. So habe das VG Göttingen in einem Beschluss vom 17.03.2005 – 3 B 272/05 –, AuAS 2005, 117 ff., die aufschiebende Wirkung einer Klage im Zusammenhang mit § 14 a AsylVfG angeordnet. Auch die 6. und die 12. Kammer des VG des Saarlandes hätten in ihren Beschlüssen vom 23.06.2005 – 6 F 44/05.A – und vom 20.06.2005 – 12 F 25/05.A – jeweils die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die (sofort vollziehbare) Abschiebungsandrohung angeordnet. Im zuletzt genannten Beschluss sei ausgeführt, dass § 14a AsylVfG „Altfälle” nicht erfasse.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung nach Syrien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung nach Syrien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufentG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Auffassung entgegengetreten, § 14 a AsylVfG finde auf „Altfälle” keine Anwendung. Das entspreche nicht nur der Einschätzung von Bell und Reichert im Einzelentscheider-Brief ...

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