Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwenrente. Hinterbliebenenversorgung
Normenkette
SHKG § 6; BGB § 1564 S. 2, § 1587; GG Art. 3, 6
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenrente von der Beklagten.
Ihr am … 2004 verstorbener Ehemann, ehemals Zahnarzt, war Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Beklagten und zahlte während seiner beruflichen Tätigkeit Pflichtbeiträge.
Die Klägerin hatte mit dem Verstorbenen erstmalig am … 1960 die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde am …1977 geschieden. Ein Versorgungsausgleich fand nicht statt. Am …1993 heiratete die Klägerin erneut ihren geschiedenen Ehemann. Diese Ehe hatte bis zu dessen Tod Bestand. Im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung bezog der Ehemann bereits seit dem 01.07.1989 eine Altersrente von der Beklagten.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11.10.2004 eine Witwenrente. Mit Bescheid vom 14.10.2004 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, nach § 23 Ziff. 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes in der zurzeit gültigen Fassung vom 01.07.1989, zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.01.2004 (im Folgenden: Satzung), habe der verwitwete Eheteil aus einer Ehe, die das Mitglied des Versorgungswerks erst nach Beginn der Altersrente geschlossen habe, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19.10.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, § 23 Ziffer 3 Satz 1 der Satzung verstoße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Zur verfassungsmäßigen Auslegung seien die Satzungen der Ärztekammern von Westfalen-Lippe, Bremen, Niedersachsen, Bandenburg oder Hessen sowie die der Nordrheinischen Ärzteversorgung heranzuziehen, bei deren Anwendung der Klägerin ein Anspruch auf Witwenrente zukomme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist darin u.a. ausgeführt, § 23 Ziff. 3 Satz 1 der Satzung sei seinerzeit dem Beamtenrecht entnommen worden und verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Noch heute beinhalte § 19 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG eine vergleichbare Regelung. Insgesamt liege kein Verstoß gegen Artikel 3 GG vor. Die unterschiedliche Behandlung von Hinterbliebenen, deren Ehe vor oder nach Eintritt des Verstorbenen in den Ruhestand geschlossen worden sei, sei darin sachlich begründet, dass nach dem Eintritt in den Ruhestand keine Beitragszahlungspflicht mehr bestehe. Auch im Hinblick auf die erste Ehe stehe der Klägerin keine Hinterbliebenenrente zu, da die Satzung der Beklagten eine solche nicht vorsehe; verfassungsrechtlich sei eine an die erste Eheschließung anknüpfende Versorgung ebenfalls nicht geboten.
Am 18.05.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie ist der Auffassung, in ihrem besonderen Fall sei die zweite Ehe lediglich als Fortsetzung der ersten anzusehen und von daher bei der Hinterbliebenenversorgung ein Zusammenleben beider Eheleute von über 28 Jahren zu berücksichtigen. Zumindest stehe ihr aber im Hinblick auf ihre 17 Jahre dauernde erste Ehe eine Witwenrente zu.
Die Satzung der Beklagten widerspreche in mehrfacher Weise verfassungsrechtlichen Grundsätzen: Zum einen verstoße sie, bezogen auf die zweite Ehe, gegen den Gleichheitsgrundsatz, da andere Satzungen vergleichbarer Versorgungswerke in anderen Bundesländern günstigere Regelungen beinhalteten, deren Anwendung im Falle der Klägerin zu einer Witwenrente führen würden. Es könne nicht rechtens sein, dass die Klägerin nur deshalb versorgungsmäßig schlechter gestellt sei, weil ihr Ehemann zufällig im Saarland eine zahnärztliche Praxis betrieben habe. Sämtliche Satzungen von Versorgungswerken müssten hinsichtlich der wichtigsten Leistungsbereiche übereinstimmende Regelungen aufweisen. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die Satzung keine Regelung für den Fall vorsehe, dass ein Mitglied des Versorgungswerks nach Eintritt in den Ruhestand eine Frau wieder heirate, mit der er bereits während der Zeit seiner Berufstätigkeit einmal verheiratet gewesen sei. Auch verstoße die Satzung gegen Art. 6 GG, weil sie hinsichtlich vor dem 01.07.1977 geschiedener Ehen, bei denen bei der Scheidung noch kein gesetzlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, keine Übergangsregelung in Gestalt einer Hinterbliebenenversorgung beinhalte. Zum Wesen der Ehe gehöre die Glei...