Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein Haus auf dem Grundstück N… weg 8 in C… -V…. Auf dem westlich gelegenen Nachbargrundstück N… weg 6 der Eheleute Q… steht eine Douglasie im Abstand von etwa 1 m zur Grenze an der Grundstücksauffahrt. Das Haus des Klägers ist ca. 6 m, der öffentliche Gehweg ca. 10 m entfernt.

Seit dem Jahr 2003 verunreinigten heruntergefallene Tannennadeln, Zapfen und kleinere Äste verstärkt die Einfahrt des Klägers und den dort parkenden Wohnwagen. Mit Schreiben vom 6.10.2003 forderte der Kläger den Beklagten als örtliche Ordnungsbehörde auf, die Gefahrenlage bezüglich der Douglasie zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es bestehe wegen der Trockenheit des Baumes und der starken Zapfenbildung eine Gefahr durch abbrechende Äste für sein Wohnhaus sowie Personen, die sich auf der Auffahrt oder auch auf dem öffentlichen Gehweg aufhielten. Angestellte von zwei Gartenbaufirmen hielten es für wahrscheinlich, dass bei einem Sturm die Spitze des Baumes herausbreche. Noch im Oktober 2003 besichtigte daraufhin ein Mitarbeiter des Beklagten den Baum. Der etwa 16 m hohe Baum mache einen vitalen Eindruck, er fruktiziere und habe eine gleichmäßige Krone ausgebildet. Blitzmale, Stammschäden oder Verpilzungen seien nicht zu erkennen, beim Abklopfen ergäben sich keine auffälligen Hohlgeräusche. Weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich.

Im November 2004 kam es zu einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung des Klägers mit den Eheleute Q… wegen des Baumes. Das schiedsgerichtliche Vorverfahren brach der Kläger ab, da er die Schiedsperson für befangen hielt. Eine Klage gegen die Eheleute Q… erhob er nicht.

In der Nacht zum 30.05.2005 brach durch eine Windböe ein größerer Ast aus der Douglasie und fiel auf das Grundstück der Eheleute Q…. Der Kläger berichtete einer Mitarbeiterin des Beklagten am selben Tag von diesem Ereignis und bat um Einschreiten im Rahmen der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr. Von dem Baum, der etwa 30 m hoch sei, gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, was aufgrund des Abbruchs eines “armdicken Astes” feststehe. Der Beklagte müsse deshalb umgehend die Beseitigung veranlassen, ein Abschneiden lediglich der auf sein Grundstück überhängenden Äste des Baumes würde die Statik des Baumes beeinträchtigen und die Gefahr deshalb nur erhöhen. Am 8.06.2005 besichtigte ein fachkundiger Mitarbeiter des Beklagten den Baum. Auffälligkeiten stellte er – erneut – nicht fest. Der Baum habe normalen Triebzuwachs und Zapfenbildung. Es seien vereinzelte trockene Äste vorhanden, der Kronenaufbau sei vergleichsweise locker, so dass selbst bei extremen Windereignissen nur geringe Windlasten entstehen könnten. Auch hinsichtlich der Standsicherheit des Baumes lägen keinerlei Hinweise für eine Gefährdung vor. Astbrüche kämen im übrigen auch bei gesunden Bäumen vor. Mit Schreiben vom 15.06.2005 teilte der Beklagte dem Kläger das Ergebnis der vorgenommenen Besichtigung mit und lehnte weitergehende Maßnahmen ab. Zur öffentlichen Sicherheit gemäß § 14 OBG NRW gehöre zwar auch der Schutz privater Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, jedoch sei er primär den ordentlichen Gerichten übertragen. Die Ordnungsbehörden könnten dies lediglich durch einstweilige Sicherungsmaßregeln flankieren, dürften in diesen Fällen jedoch keine endgültigen Fakten schaffen. Ungeachtet dessen gehe von der Douglasie keine konkrete Gefahr im Sinne des § 14 OGB NRW aus.

Mit Schreiben vom 20.06.2005, eingegangen am 23.06.2005, wandte der Kläger sich an den Beklagten persönlich und erhob unter anderem Widerspruch gegen das Schreiben vom 15.06.2005. Zwar stehe die Standsicherheit des Baumes, dessen Höhe der Beklagte viel zu niedrig veranschlage, nicht in Frage, es bestehe aber Gefahr durch zu erwartenden Astbruch für sein Wohnmobil sowie Personen, die sich auf der Einfahrt und auf dem öffentlichen Gehweg aufhielten. Ein Baum-Experte habe ihm nach dem Vorfall am 30.05.2005 erklärt, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit beim nächsten Sturm weiterer Astbruch zu erwarten, die verstärkte Zapfenbildung sei ein eindeutiges Zeichen, dass der Baum absterben werde. Sein Grundstück sei aufgrund des häufigen Westwindes dadurch besonders gefährdet.

Mit Schreiben vom 26.07.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, bei seinem Schreiben vom 15.06.2005 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Feststellung ohne Regelungscharakter gehandelt. Die im Rahmen des “Widerspruchs” angeführten Erwägungen seien gleichwohl gewürdigt worden. Es sei jedoch weiterhin keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen. Eine verstärkte Zapfenbildung könne nac...

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