Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Ihr vorgehendes Asylverfahren wurde am 31.07.1996 abgeschlossen.
Am 07.02.1997 stellten sie erneut Asylantrag. Dieser Antrag wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger zu 1) und der Kläger zu 6) nach ihrer Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland verhaftet und verhört worden seien.
Mit Bescheiden vom 05.06.1998 lehnte die Beklagte die Folgeanträge ab und forderte die Kläger gleichzeitig auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls würden sie in die Türkei abgeschoben.
Die Kläger haben am 15.06.1998 Klage erhoben.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als asylberechtigt anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide.
Die Kammer hat die Rechtsstreitigkeiten mit Beschlüssen vom 26.06.1998 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Verbindungsbeschluß ist am 08.04.1999 ergangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da es der Auffassung ist, daß die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu zuvor angehört worden sind (§ 84 Abs. 1 VwGO). Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es nicht.
Die Klage ist offensichtlich unbegründet.
Offensichtlich unbegründet ist die Klage eines Asylsuchenden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gem. § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchem Sachverhalt nach anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage vor dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.
Die Kläger können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht beanspruchen, daß die Beklagte sie als Asylberechtigte anerkennt (Art. 16 a Abs. 1 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG); in ihrer Person liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor.
Asylrecht als politisch Verfolgter i.S. von Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat.
Das Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht; nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst – in seiner Person – politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind und weil er aus diesem Grunde gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG vom 10.07.1989; BVerfGE 80, 315, 334).
Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbaren Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln. Es ist also zu prüfen, ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt, wobei es auf die in der Maßnahme selbst objektiv erkennbar werdende Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale ankommt (vgl. BVerwG vom 15.05.1990 – BVerwGE 85, 139, 140 f.). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und die über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Hierbei ist das Maß der Intensität der humanitären Intention zu entnehmen, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. ...