Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortverfahren. Anordnungen zum Trinkwasserschutz. Trinkwassererwärmungs- und leitungsanlage einer Wohneigentümergemeinschaft. technischer Maßnahmewert für Legionellen mehrfach überschritten. Sanierung von Rohrleitungen mit Epoxidharz. Interessenabwägung
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 5; IfSG § 39 Abs. 2; TrinkwV 2001 § 7; TrinkwV 2007 § 16 Abs. 7; TrinkwV 2001 § 9 Abs. 8; TrinkwV § 17
Nachgehend
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 10. März 2014 wird bezüglich der Anordnung in Nr. I.3.1 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt; bezüglich der Anordnungen unter Nr. I.1.1 bis 1.7 und Nr. I.2 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Durchführung der Anordnungen bis zum 30. Oktober 2014 verlängert wird.
II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zutragen.
III. Der Streitwert wird auf 549.750,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen Anordnungen des Landratsamts Würzburg in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) im Bescheid vom 10. März 2014.
Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngebäude A.-…-Straße 9, 1, und 3 im Markt H. Die Hausverwaltung und Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der … Hausverwaltung KG (künftig: Hausverwaltung) übertragen. Die Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser in den genannten Gebäuden erfolgt durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage (Versorgung der Wohneinheiten in Haus Nr. …1 und …3 durch die Zentralanlage in Haus Nr. …9). Die Beigeladene, ein bundesweit tätiges Installationsunternehmen, hat entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Trinkwasseranlage in den Gebäuden der Antragstellerin saniert, teilweise durch Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit Epoxidharz.
Ein zunächst eingeleitetes Verwaltungsverfahren des Landratsamts zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz (Anhörungsschreiben v. 30.5.2012) wurde mit Schreiben des Landratsamts v. 20. November 2012 eingestellt, da sich die Methode in der Praxis bewährt habe und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand keine wissenschaftlichen Kenntnisse entgegenstünden. Nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Regierung von Unterfranken (deren Schreiben v. 23.4.2013) auf die Beschwerde einer Anwohnerin hin, teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit, die zuvor geäußerte Rechtsansicht werde nicht mehr aufrechterhalten. In der Beschichtungsleitlinie des Bundesumweltamtes, dass die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen benenne, sei in der Anlage keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis für Rohre mit DN ≫ 80 mm derzeit gelistet.
Nach einem dem Landratsamt übermittelten Prüfbericht des Chemischen Labors Dr. G. (CLG), S., vom 29. Oktober 2012 (Nr. 12/10/1222255) zur Feststellung der Wasserqualität in der Hausinstallation (Probenahme am 16.10.2012) in den Anwesen der Antragstellerin wurden in der Wohnung S., 6. OG, Haus Nr. 179, Legionellen mit einem KBE-Volumen von 100/100 ml, sowie in der Wohnung J., 5. OG, Haus Nr. 181 von 200/100 ml und in der Wohnung E., 4. OG, 1400/100 ml festgestellt. Die Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlage erfülle nicht die Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, weitere Untersuchungen durchzuführen und eine Gefährdungsanalyse vorzulegen.
In einem weiteren Prüfbericht des CLG vom 19. November 2012 (Nr. 12/11/122455, Probenahme am 8.11.2012) wurden noch in der Wohnung F., 4. OG, Haus Nr. …3, Legionellen mit einem KBE-Volumen von 133/100 ml festgestellt. Auf den weiteren Schriftverkehr (E-Mails vom 21.11.2012, 29.11.2012, 4.12.2012) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 15. April 2013 legte die Hausverwaltung eine Gefährdungsanalyse (Konvolut 1) der Fachfirma B., Sanitär und Heizung, T. (erstellt im Zeitraum 27.12.2012 bis 9.4.2013), vor. Darin werden Sanierungsmaßnahmen für die Trinkwasserinstallation vorgeschlagen, die zur Abwehr einer möglichen Legionellengefahr (Sofortmaßnahmen gem. Ziffer 8.1) bzw. zum Schutz des Trinkwassers nach DIN EN 1717 und DIN 1988-100 als unumgänglich (mittelfristige Maßnahmen gem. Ziffer 8.2) bzw. als zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragend (langfristige Maßnahme gem. Ziffer 8.3) bezeichnet werden. Nach Umsetzung der unter Ziffer 8.1 aufgezeigten Sofortmaßnahmen entspreche die Trinkwasserinstallation dann den anerkannten Regeln der Technik, ausgenommen die mit Epoxidharz beschichteten Steigstränge. Diesbezüglich werde auf die Leitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen, die den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch den Status der anerkannten Regeln der Technik darstelle. Auf die Gefährdungs...