In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 2 Wohnungseigentümer, K1 und K2. Die Gemeinschaftsordnung sieht eine Kostentragung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG vor. Nachdem die Gemeinschaft einen Verwalter bekommt, legt dieser erstmals einen Wirtschaftsplan vor. Die Kosten werden dort nach einem Umlageschlüssel von 50 % zu 50 % verteilt. Auf der Versammlung beschließen die Wohnungseigentümer "den vorliegenden Wirtschaftsplan" und dessen Fortgeltung bis zur Verabschiedung eines neuen Wirtschaftsplans. Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage von K1. Zugleich begehrt er eine Beschlussersetzung, dass Vorschüssen als Umlageschlüssel die Umlagevereinbarung aus der Gemeinschaftsordnung zugrunde gelegt wird. Später erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Fraglich ist, wer die Kosten zu tragen hat.

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