1 Leitsatz

Ein Beschluss über Vorschüsse, die auf einem Wirtschaftsplan beruhen, der von fehlerhaften Umlageschlüsseln ausgeht, entspricht keiner ordnungsmäßigen Verwaltung.

2 Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 2 Wohnungseigentümer, K1 und K2. Die Gemeinschaftsordnung sieht eine Kostentragung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG vor. Nachdem die Gemeinschaft einen Verwalter bekommt, legt dieser erstmals einen Wirtschaftsplan vor. Die Kosten werden dort nach einem Umlageschlüssel von 50 % zu 50 % verteilt. Auf der Versammlung beschließen die Wohnungseigentümer "den vorliegenden Wirtschaftsplan" und dessen Fortgeltung bis zur Verabschiedung eines neuen Wirtschaftsplans. Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage von K1. Zugleich begehrt er eine Beschlussersetzung, dass Vorschüssen als Umlageschlüssel die Umlagevereinbarung aus der Gemeinschaftsordnung zugrunde gelegt wird. Später erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Fraglich ist, wer die Kosten zu tragen hat.

4 Die Entscheidung

Das LG meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe die Kosten zu tragen. Der Verwalter hätte der Berechnung des Vorschusses die Umlagevereinbarung der Wohnungseigentümer zugrunde legen müssen. Zwar gebe es nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Beschlusskompetenz, von einer Umlagevereinbarung abzuweichen. So ein Beschluss werde aber nicht durch den Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG gefasst.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall greift ein Wohnungseigentümer einen Vorschuss-Beschluss an. Fraglich ist, wann diese Klage Erfolg hat.

Mängel eines Vorschuss-Beschlusses

Ein Vorschuss-Beschluss kann erfolgreich angegriffen werden und ist für ungültig zu erklären, wenn der Vorschuss falsch berechnet wurde. So liegt es u. a., wenn der Berechnung – wie im Fall – ein falscher Umlageschlüssel zugrunde liegt.

Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Wollen die Wohnungseigentümer für die Vorschüsse vom Gesetz, von einer Umlagevereinbarung oder einem anderen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG abweichen, muss dieser Beschluss mit der Tagesordnung angekündigt und vor dem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG gefasst werden. Hieran hat es im Fall gefehlt. Denn in dem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG kann nicht zugleich ein Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gesehen werden.

6 Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 6.2.2023, 2-13 T 1/23

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