Anders als beispielsweise bei PV-Anlagen sind die rechtlichen Auflagen für den Betrieb einer Wärmepumpe recht gering. Dies impliziert, dass auch die Abhängigkeit von Verfahrensfristen in der Regel überschaubar ist. Neue Regelungen und Vorschriften bringt allerdings das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit sich.

5.1 Genehmigungspflicht

Die Genehmigungspflicht von Heizsystemen mit Wärmepumpe unterscheidet sich je nach der gewählten Wärmequelle:

  • Alle Ausführungen von Luft/Wasser-Wärmepumpen können ohne Genehmigung aufgestellt werden. Jedoch gibt es regionale oder baulich bedingte Ausnahmen, etwa bei denkmalgeschützten Häusern oder in sehr eng bebauten Siedlungen. Im Vorfeld sollte also mit der zuständigen Gemeinde abgeklärt werden, ob ein Einbau gegen geltendes Recht verstößt. Geachtet werden muss aber in jedem Fall auf den Aufstellort bei der Außenaufstellung. Hier sollte ein Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden (siehe auch Kapitel 7.2 – Vorschriften).
  • Sole/Wasser-Wärmepumpen, die durch Grabenkollektoren, Flachkollektoren oder Wärmekörbe auf die Erdwärme zugreifen, können ebenfalls ohne Genehmigung betrieben werden. Hier sind zwar Bohrungen und Aushebungen des Erdreichs erforderlich. Sie bedürfen aber keiner Genehmigung. Allerdings darf es keinen Kontakt zum Grundwasser geben. In Trinkwasserschutz- oder Trinkwassergewinnungsgebieten sowie in Heilquellenschutzgebieten sind die Kollektoren nur in einer Tiefe von bis zu fünf Metern zulässig. Einige Regionen untersagen dies in den angesprochenen Gebieten gänzlich.
  • Bei Sole/Wasser-Wärmepumpen mit Erdsonde, die auf tiefere Erdschichten als Wärmequelle zugreifen, sind Genehmigungen vor der Installation der Wärmepumpe bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen. Eine einheitliche und bundesweit geltende Regelung gibt es jedoch nicht. Entsprechende Anträge müssen vor Beginn der Bohrarbeiten gestellt werden. Darüber müssen Tiefenbohrungen beim geologischen Dienst des jeweiligen Bundeslandes angezeigt werden. Diese stellen unter anderem auch sogenannte Potenzialkarten zur Verfügung, auf denen die Beschaffenheit des Bodens und die zulässigen Bohrtiefen verzeichnet sind. Für Tiefenbohrungen, die tiefer als 100 Meter gehen, ist zusätzlich eine Genehmigung nach Bergrecht erforderlich. Einige Landesgesetze schreiben dies aber auch bereits bei geringeren Bohrtiefen vor. Die Genehmigung erteilt das zuständige Bergamt.
  • Wasser/Wasser-Wärmepumpen benötigen eine Genehmigung der Wasser-, Umwelt- oder je nach Bundesland auch der Bergbehörde. Die Antragsunterlagen bestehen aus der Bohranzeige und dem Wasserrechtsantrag. Der Antrag muss gestellt werden, bevor mit den Arbeiten begonnen wird. In der Regel dauert es mindestens einen Monat, bis die Genehmigungen erteilt werden. Außerdem muss ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt werden. Die Ergebnisse der Bohrung müssen beim geologischen Dienst des jeweiligen Bundeslandes vorgelegt werden.

     
    Hinweis

    Ggf. auch untere Wasserbehörde beteiligen

    In einigen Bundesländern muss die Untere Wasserbehörde umgehend informiert werden, wenn es bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen zu Schäden im Heizkreislauf der Wärmepumpe kommt. Die Anlage kann dann stillgelegt werden und die Behörde informiert über die nächsten Schritte.

  • Split-Klimaanlagen von Kältebringer und die darin integrierte Luft/Luft-Wärmepumpe sind in 90 % der Fälle ohne Genehmigung aufstellbar. Es gibt jedoch Bezirke, besonders in Süddeutschland, die auch für diese Geräte eigene Vorschriften haben. Besonders in Bayern wird die Installation manchmal abgelehnt, wenn die Geräte das Nachbarschaftsbild zu sehr stören.
 
Praxis-Tipp

Frühzeitig Erkundigungen einholen

Für die erforderlichen Genehmigungen einer Wärmepumpe sind grundsätzlich die Bauherren, Haus- beziehungsweise Anlagenbesitzer selbst verantwortlich. Anfragen zum Ablauf und zu den Details sollten bereits in der Planungsphase gestellt werden. Auf diese Weise lässt sich früh genug ermitteln, ob eine Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe überhaupt betrieben werden kann. Bei den Anträgen unterstützen die beteiligten Fachbetriebe (Installateure, Bohrunternehmen) oder sie übernehmen die Antragstellung im Auftrag. Auch in den Herstellerunterlagen finden sich Angaben, was für welche Wärmepumpe erforderlich ist.

5.2 Baurecht und Bauordnungsrecht

Baurechtlich werden außen aufgestellte Wärmepumpen häufig als gebäudeähnliches Bauwerk eingestuft. In diesem Fall gilt je nach Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes, dass ein Abstand der Wärmepumpe zum Nachbarn von 3 beziehungsweise mindestens 2,5 Metern eingehalten werden muss. In einigen Bundesländern und Kommunen sind Wärmepumpen direkt an der Grundstücksgrenze erlaubt, solange bestimmte Maße und Abstände eingehalten werden. Doch in einer Reihe von Urteilen wurden sowohl hinsichtlich des Abstands wie auch des Bauwerkcharakters sehr unterschiedliche Entscheidungen getroffen.

Urteile

  • So entschied das OLG Nürnberg,[1] dass eine Eigenheimbesitzerin ihre Wärmepumpe wieder entfernen muss. Der Abstand zum Nachbargru...

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