(1) 1Die zuständige Behörde erstellt für die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg befindlichen Teilbereiche der Flussgebietseinheit Elbe Beiträge zum Bewirtschaftungsplan gemäß § 36b WHG und das daraus abgeleitete Maßnahmenprogramm gemäß § 36 WHG und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern. 2Zur Koordinierung des Maßnahmenprogramms und Bewirtschaftungsplans mit den zuständigen Behörden anderer Staaten beteiligt sich die zuständige Behörde an den Koordinierungsbemühungen der von der Flussgebietsgemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bund bestimmten Stelle. 3Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden.

 

(2) 1Die für die Freie und Hansestadt Hamburg maßgeblichen Teile des Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms sind bis zum 22. Dezember 2009 vom Senat unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange festzustellen. 2Der vom Senat festgestellte Plan und das Programm werden im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht und sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.

 

(3) 1Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. 2Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen.

 

(4) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

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