(1) Im Tidegebiet der Elbe ist es auf den Landflächen, die zwischen der Gewässerlinie (§ 3) und den öffentlichen Hochwasserschutzanlagen liegen, und auf den nicht eingedeichten Elbinseln verboten,

 

1.

zu wohnen und

 

2.

in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April zu übernachten.

 

(2) Im übrigen Tidegebiet der Elbe kann die zuständige Behörde die Verbote nach Absatz 1 für Wohnungen in solchen Gebäuden anordnen, bei denen Bauteile niedriger als der amtlich bekannt gemachte Bemessungswasserstand für öffentliche Hochwasserschutzanlagen in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,50 m liegen und in denen das Wohnen mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.

 

(3) 1Das Tidegebiet der Elbe und seine Zugangs- und Zufahrtswege können wegen Hochwassergefahr ganz oder teilweise zum Sperrbezirk erklärt werden. 2Nach der Erklärung zum Sperrgebiet darf das Gelände nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten werden. 3Im gesamten Tidegebiet der Elbe sind Personen, die sich vor öffentlichen Hochwasserschutzanlagen oder auf Landflächen aufhalten, die niedriger als der amtlich bekannt gemachte Bemessungswasserstand für öffentliche Hochwasserschutzanlagen in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,50 m liegen, zum unverzüglichen Verlassen dieses Geländes verpflichtet, sobald zur Räumung wegen Hochwassergefahr aufgefordert wird. 4Die Erklärung zum Sperrgebiet und die Aufforderung zur Räumung sind durch Schilder oder in sonst geeigneter Weise, zum Beispiel im Rundfunk, bekannt zu geben.

 

(4) Die Grundrechte auf Freiheit der Person und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes) werden durch die Absätze 1 bis 3 eingeschränkt.

 

(5) Von den Verboten und Geboten der Absätze 1 und 3 soll die zuständige Behörde, insbesondere bei Werkswohnungen und Wohnungen in mehrgeschossigen Gebäuden, Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit der Personen auf Grund der baulichen und örtlichen Gegebenheiten nicht gefährdet ist.

 

(6) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete oder Gebietsteile Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung, den Schutz, die Nutzung, die Verteidigung und die Vorsorge für die Verteidigung von Grundstücken und Gebäuden zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass in den Gebieten oder Gebietsteilen Ausnahmen im Einzelfall gemäß Absatz 5 entbehrlich sind.

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