Überblick

§ 554 BGB n. F. umfasst den Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, von diesem die Erlaubnis für bestimmte bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen zu können. Obwohl § 554 BGB n. F. im Rahmen des WEMoG geschaffen wurde, handelt es sich um eine rein mietrechtliche Vorschrift, die für alle Mietverhältnisse gilt. Gemäß § 554 BGB n. F. haben Mieter in Zukunft einen Gestattungsanspruch gegen ihren Vermieter, auf eigene Kosten Maßnahmen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchschutz dienen, durchzuführen.

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