Beschlussanfechtung

Wird der Beschlussantrag eines Wohnungseigentümers mehrheitlich abgelehnt, kann dieser Anfechtungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Beschlussersetzung nach § 44 WEG n. F. erheben. Der Wohnungseigentümer hat im Klageantrag die begehrte bauliche Veränderung zu bezeichnen. Die konkrete Art und Weise der Durchführung bezüglich des "Wie" kann in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Allerdings hat der bauwillige Wohnungseigentümer dem Gericht sämtliche für die Ermessensentscheidung erforderlichen Informationen zu erteilen. Er muss also Planunterlagen, ggf. Bauzeichnungen und Unterlagen dazu vorlegen, in welcher Art und Weise sowie mit welchem Material die Maßnahme zur Ausführung kommen soll.

Bezüglich der in § 20 Abs. 2 WEG n. F. konkretisierten Katalogmaßnahmen, wird ein entsprechender Anspruch stets dann bestehen, wenn mit ihm keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage verbunden ist, was nach Auffassung des Gesetzgebers allerdings zumindest typischerweise gar nicht anzunehmen sein wird.[1] Im konkreten Einzelfall kann allerdings anderes gelten. Eine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer dürfte ebenso in aller Regel auszuschließen sein.

[1] BT-Drs. 19/18791 S. 66.

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