Es wird sich die Frage stellen, ob ein uneinheitlicher "Flickenteppich" von Fenstergittern im Erdgeschoss einer Wohnanlage eine "grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage" darstellen wird. Ein einzelner Wohnungseigentümer wäre gegenüber anderen jedenfalls nicht unbillig benachteiligt.

 

Über das "Wie" entscheiden stets die Wohnungseigentümer

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass einzelne Wohnungseigentümer zwar einen Anspruch auf bauliche Veränderungen haben, die auch dem Einbruchschutz dienen. Über die Ausführung der Maßnahme entscheiden aber die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. gemeinschaftlich im Wege der Gestattungsbeschlussfassung. Durch einheitliche Gestaltung anzubringender Fenstergitter in den Erdgeschosseinheiten, kann einer optischen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Wohnanlage bereits erheblich entgegengewirkt werden.

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