Über die bereits erwähnten Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen hinaus, ist § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. auch einschlägig für Feststellungsklagen, wonach ein Beschluss

  • gültig ist, wenn seine Nichtigkeit behauptet wird,
  • mit dem protokollierten Inhalt nicht zustande gekommen ist,
  • wegen fehlerhafter Stimmabgabe nicht zustande gekommen ist,
  • mangels Beschlussverkündung nicht zustande gekommen ist.

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