Jeder Wohnungseigentümer wird künftig einen Anspruch auf bauliche Veränderung insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen der Barrierefreiheit, der Elektromobilität und des Einbruchschutzes sowie des Anschlusses an das Glasfasernetz haben. § 20 Abs. 2 WEG n. F. Privilegierte Maßnahme

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge