Die übrigen der nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB der 3-jährigen Verjährung unterliegenden Werkleistungen haben in hier maßgeblicher Hinsicht kaum praktische Bedeutung, da sie auf ein unkörperliches Arbeitsergebnis gerichtet sind. Hierzu gehören Verträge, die auf Auskunft, Beratung und Gutachtenerstattung gerichtet sind und nicht unter die Vorschrift fallen, weil sie keine Planungs- oder Überwachungsleistungen an Sachen oder Bauwerken darstellen.

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