Alexander C. Blankenstein
Zunächst sieht § 102 Abs. 1 Nr. 1 GEG die Möglichkeit einer Befreiung von den Pflichten des GEG vor, wenn die Ziele des GEG durch andere als im GEG vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden können. Die Vorschrift zielt nicht nur, aber auch auf die Regelungen der Innovationsklausel des § 103 GEG.
3.1.1 Allgemeine Alternativlösung
Unabhängig von der spezifiziert ausgestalteten Bestimmung des § 103 GEG genügen allgemein andere als im GEG vorgesehene Maßnahmen, wenn diese die Anforderungen des GEG ebenso erfüllen würden. Weder dem Gesetz noch seiner Begründung ist hierzu Näheres zu entnehmen.
Wärmedämmung
Würden beim Einsatz einer transparenten Wärmedämmung die Anforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt und wäre der Energiebedarf aber nachweislich nicht höher als bei einer opaken, also lichtundurchlässigen Wärmedämmung, wäre das Ziel des GEG dennoch erreicht.
Darlegungs- und Nachweispflicht
Nach § 102 Abs. 3 GEG haben Eigentümer oder Bauherr darzulegen und nachzuweisen, dass Alternativmaßnahmen ebenso geeignet sind, die Ziele des GEG zu erfüllen. Allgemeine Behauptungen genügen demnach nicht, vielmehr muss ein entsprechender Nachweis geführt werden. Da den zuständigen Landesbehörden regelmäßig die Kenntnis fehlen wird, ob der vorgelegte Nachweis tatsächlich eine Zielerfüllung bestätigt, kann die Behörde vom Eigentümer oder Bauherrn gemäß § 102 Abs. 3 Satz 2 GEG die Vorlage einer Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige verlangen.
Unterlassener Nachweis
Kommt der Eigentümer oder Bauherr seiner Nachweispflicht nicht nach, trifft die zuständige Behörde keine eigene Ermittlungspflicht. Sie wird vielmehr davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG nicht vorliegen und wird keine Befreiung erteilen.
3.1.2 Emissionslösung
Neubau
Die Befreiungsmöglichkeit für Neubauten regelt § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG. Wird ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude so errichtet, dass
- die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und
- der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden bzw. der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 bei Wohngebäuden bzw. der Anlage 2 bei Nichtwohngebäuden entspricht, nicht überschreitet,
kann eine Befreiung von den Anforderungen des § 10 Abs. 2 GEG erteilt werden. § 10 GEG regelt allgemein die Anforderungen an Neubauten als Niedrigstenergiegebäude. Von den spezifizierten Anforderungen des § 10 Abs. 2 GEG (siehe Blankenstein, Neubau, Kap. 1) kann also eine Befreiung erteilt werden.
Bestandsbau
Bezüglich der Bestandsbauten regelt § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GEG die Befreiungsmöglichkeit. Hiernach kann von den Anforderungen des § 50 Abs. 1 i. V. m. § 48 GEG (siehe zu diesen Bestandsgebäude, Kap. 3.1.4) eine Befreiung erteilt werden, wenn Wohngebäude oder Nichtwohngebäude so geändert werden, dass
- die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und
- der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 1,4fache des auf die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden bzw. der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 bei Wohngebäuden bzw. der Anlage 2 bei Nichtwohngebäuden entspricht, nicht überschreitet.
Frist: 31.12.2025
Sind die spezifizierten Voraussetzung erfüllt, können die zuständigen Landesbehörden bis zum 31.12.2025 die Befreiung erteilen. Weder dem Gesetz noch seiner Begründung ist zu entnehmen, ob zu vorgenanntem Stichtag die Befreiung erteilt worden sein muss oder der entsprechende Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen ist. Da anders als im Fall des § 102 GEG in den Fällen des § 103 Abs. 1 GEG kein Anspruch auf Erteilung der Befreiung besteht und den Länderbehörden vielmehr ein Ermessen eingeräumt ist, dürfte sich der Zeitpunkt auf den Antragseingang beziehen.
Evaluierung
Nach § 103 Abs. 2 GEG muss der Antragsteller der zuständigen Behörde spätestens 1 Jahr nach Abschluss der Maßnahme gemäß § 13 Abs. 1 GEG einen Bericht mit den wesentlichen Erfahrungen bei der Anwendung der Regelung, insbesondere
vorlegen. Der Bericht dient der Evaluierung, ob die Ziele des § 1 GEG in der Praxis auch durch die Emissionslösung errei...