Unabhängig von der spezifiziert ausgestalteten Bestimmung des § 103 GEG genügen allgemein andere als im GEG vorgesehene Maßnahmen, wenn diese die Anforderungen des GEG ebenso erfüllen würden. Weder dem Gesetz noch seiner Begründung ist hierzu Näheres zu entnehmen.

 
Praxis-Beispiel

Wärmedämmung[1]

Würden beim Einsatz einer transparenten Wärmedämmung die Anforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt und wäre der Energiebedarf aber nachweislich nicht höher als bei einer opaken, also lichtundurchlässigen Wärmedämmung, wäre das Ziel des GEG dennoch erreicht.

Darlegungs- und Nachweispflicht

Nach § 102 Abs. 3 GEG haben Eigentümer oder Bauherr darzulegen und nachzuweisen, dass Alternativmaßnahmen ebenso geeignet sind, die Ziele des GEG zu erfüllen. Allgemeine Behauptungen genügen demnach nicht, vielmehr muss ein entsprechender Nachweis geführt werden. Da den zuständigen Landesbehörden regelmäßig die Kenntnis fehlen wird, ob der vorgelegte Nachweis tatsächlich eine Zielerfüllung bestätigt, kann die Behörde vom Eigentümer oder Bauherrn gemäß § 102 Abs. 3 Satz 2 GEG die Vorlage einer Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige verlangen.

 

Unterlassener Nachweis

Kommt der Eigentümer oder Bauherr seiner Nachweispflicht nicht nach, trifft die zuständige Behörde keine eigene Ermittlungspflicht. Sie wird vielmehr davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG nicht vorliegen und wird keine Befreiung erteilen.[2]

[1] Beispiel nach Jungmann/Lambrecht, GEG im Bild S. 121.
[2] Vgl. HK-GEG/GEIG/Massaeus/Truong/Stahl, § 102 GEG Rn. 24.

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