(1) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen und Pflege-, Teilhabe- oder andere Unterstützungsleistungen sowie Verpflegung entgeltlich zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten; sie sind in ihrem Bestand vom Wechsel und von der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig.

 

(2) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot liegen auch vor, wenn die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Pflege-, Teilhabe- oder anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung Gegenstand getrennter Verträge sind und die Wahlfreiheit der Bewohnerinnen und Bewohner eingeschränkt ist, weil

 

1.

die Leistungen nicht unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können; das ist der Fall, wenn die Verträge in ihrem Bestand voneinander abhängig sind oder wenn an dem Vertrag über die Wohnraumüberlassung nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege-, Teilhabe- oder anderen Unterstützungsleistungen oder Verpflegung festgehalten werden kann,

 

2.

die Pflege-, Teilhabe- oder anderen Unterstützungsleistungen oder die Verpflegung von bestimmten Anbieterinnen oder Anbietern in Anspruch genommen werden müssen,

 

3.

die Pflege-, Teilhabe- oder anderen Unterstützungsleistungen oder die Verpflegung hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs und ihrer Ausführung vorgegeben werden oder

 

4.

die Anbieterin oder der Anbieter von Pflege-, Teilhabe- oder anderen Unterstützungsleistungen oder Verpflegung und die Vermieterin oder der Vermieter rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind; das ist der Fall, wenn die Beteiligten personenidentisch sind, gesellschaftsrechtliche Verbindungen aufweisen oder in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes stehen. 2Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung, wenn der Träger der zuständigen Behörde im Rahmen der Anzeige nach § 18 nachweist, dass trotz der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbundenheit eine tatsächliche Wahlfreiheit der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Inanspruchnahme von Pflege-, Teilhabe- oder anderen Unterstützungsleistungen oder Verpflegung besteht.3In diesem Fall gilt die Einrichtung als Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7.

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