1Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung sind

 

1.

betreute Wohngruppen für nicht mehr als zwölf pflegebedürftige volljährige Menschen oder nicht mehr als acht volljährige Menschen mit Behinderungen, die in der Verantwortung eines Trägers stehen und in denen die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Anbieterinnen und Anbietern von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung gewährleistet ist,

 

2.

betreute Wohngruppen für nicht mehr als zwölf volljährige Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen, die in der Verantwortung eines Trägers stehen und in denen die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Anbieterinnen und Anbietern von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung gewährleistet ist,

 

3.

Einrichtungen des betreuten Wohnens im Rahmen des hierfür jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen, in denen mindestens drei volljährige Menschen mit Behinderungen in einer Wohngruppe leben,

 

4.

Wohneinrichtungen für ältere Menschen, in denen mit der Vermietung von abgeschlossenem Wohnraum zugleich Hauswirtschaftsleistungen oder Verpflegung erbracht werden und in denen bei Bedarf pflegerische Dienstleistungen frei wählbar von verschiedenen Anbieterinnen und Anbietern in Anspruch genommen werden können,

 

5.

stationäre Hospize im Sinne des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

 

6.

Einrichtungen der Kurzzeitpflege, die der vorübergehenden Aufnahme der Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Monaten dienen und

 

7.

den Nummern 1 bis 6 vergleichbare oder ähnliche sonstige Pflege-, Teilhabe- oder Unterstützungsformen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen und die verstärkt die Selbstbestimmung und Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner ermöglichen und fördern.

Leben in einer der

 

1.

in Satz 1 Nr. 1 genannten Einrichtungsarten

 

a)

in einem Gebäude mehr als 24 pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen oder

 

b)

in einer Wohngruppe mehr als zwölf pflegebedürftige volljährige Menschen oder mehr als acht volljährige Menschen mit Behinderungen oder

 

2.

in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Einrichtungsarten mehr als 24 der dort genannten Personen in einem Gebäude oder mehr als zwölf in einer Wohngruppe oder

ist in einer der in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Einrichtungsarten oder einer diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtung im Sinne des Satzes 1 Nr. 7 die dort vorausgesetzte Wahlfreiheit nicht gegeben, gilt sie als Einrichtung im Sinne des § 4. 2Die Wahlfreiheit wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Bewohnerinnen und Bewohner gemeinsam eine zeitlich befristete Entscheidung über die Auswahl von Anbieterinnen und Anbietern treffen.

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