1Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung sind
5. |
stationäre Hospize im Sinne des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, |
6. |
Einrichtungen der Kurzzeitpflege, die der vorübergehenden Aufnahme der Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Monaten dienen und |
Leben in einer der
2. |
in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Einrichtungsarten mehr als 24 der dort genannten Personen in einem Gebäude oder mehr als zwölf in einer Wohngruppe oder |
ist in einer der in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Einrichtungsarten oder einer diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtung im Sinne des Satzes 1 Nr. 7 die dort vorausgesetzte Wahlfreiheit nicht gegeben, gilt sie als Einrichtung im Sinne des § 4. 2Die Wahlfreiheit wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Bewohnerinnen und Bewohner gemeinsam eine zeitlich befristete Entscheidung über die Auswahl von Anbieterinnen und Anbietern treffen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen