Besondere Vereinbarung erforderlich?

Zubehör ist grundsätzlich mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Wohnzwecken genutzt wird.

Somit bedarf es für die Mitversicherung von Zubehör, das teils oder ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, ebenso einer Besonderen Vereinbarung wie für die Mitversicherung von weiterem Zubehör sowie sonstiger Grundstücksbestandteile (z. B. Einfriedungen, Bepflanzungen, Hofbefestigungen etc.).

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