(1) 1Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten befristet von Belegungsbindungen nach § 16 Absatz 1 und § 18 Absätze 1 und 6 freistellen, soweit

 

1.

ein überwiegendes öffentliches Interesse an diesen nicht mehr besteht oder

 

2.

auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere an der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder eines überwiegenden berechtigten privaten Interesses, ein Festhalten an diesen nicht geboten ist und der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle einen angemessenen Ausgleich leistet.

2Von einem Ausgleich kann abgesehen werden bei einer Freistellung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines überwiegenden privaten Interesses in dem Fall, dass trotz nachgewiesener angemessener Bemühungen des Verfügungsberechtigten eine Nachfrage aus dem Kreis der berechtigten Wohnungssuchenden nicht vorliegt.

 

(2) Die Freistellung einer Rollstuhlfahrerwohnung darf in der Regel nur genehmigt werden, wenn der Verfügungsberechtigte entsprechenden Ersatzwohnraum zur Verfügung stellt.

 

(3) Freistellungen können für bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in bestimmten Gebieten erteilt werden.

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