(1) 1Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamteinkommen die Grenzen, die in Absatz 2 bezeichnet oder vom Senat nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. 2Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 12 bis 14 anzuwenden.
(2) Die Einkommensgrenze beträgt:
1. |
für einen Einpersonenhaushalt 12 000 Euro, |
2. |
für einen Zweipersonenhaushalt 18 000 Euro, |
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 4 100 Euro. 3Die Einkommensgrenze nach Satz 1 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absatzes 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fassung um weitere 1 000 Euro.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen insbesondere
1. |
zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung, |
2. |
im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder |
3. |
zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen Abweichungen festzulegen. |
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