(1) Die zuständige Stelle kann die Empfängerin oder den Empfänger der Förderung von Gegenleistungen ganz, teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum freistellen, wenn auch unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Mieterinnen und Mieter

 

1.

ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Gegenleistungen nicht mehr besteht,

 

2.

ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freistellung besteht oder

 

3.

ein überwiegendes, berechtigtes Interesse der Empfängerin oder des Empfängers der Förderung an der Freistellung besteht.

 

(2) 1Eine Freistellung von Gegenleistungen ist mit einem angemessenen Geldausgleich oder einer Übertragung auf eine andere dem Förderzweck nach gleichwertige Gegenleistung zu verbinden. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann hiervon abgesehen werden.

 

(3) Ein Anspruch auf Freistellung von der Gegenleistung besteht nicht.

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