(1) 1Für die Zeit, während die oder der Verfügungsberechtigte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person schuldhaft gegen die Vorschriften des § 11 Abs. 1 bis 3 oder des § 12 Abs. 2 bis 4 oder des § 15 Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und 2[1] [Bis 27.01.2022: § 15 Abs. 2 oder 3 Satz 1] verstößt, kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes von der oder dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich 15 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. 2Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. 3Anstelle oder neben Geldleistungen können durch öffentlich-rechtlichen Ausgleichsvertrag zwischen der zuständigen Stelle und der oder dem Verfügungsberechtigten Leistungen gemäß § 10 Absatz 2 vereinbart werden, die insgesamt dem Wert der ermittelten Geldleistung entsprechen. 4Der Vertrag bedarf der Genehmigung des für die Wohnraumförderung zuständigen Ministeriums; es entscheidet im Benehmen mit der Stelle, die die Förderzusage erteilt hat.[2]

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig[3]

 

1.

entgegen § 11 Abs. 1 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt,

 

2.

ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens sechs Monate, leer stehen lässt,

 

3.

ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert,

 

4.

[4]entgegen § 11 Absatz 5 eine Wohnung untervermietet oder als Vermieterin oder Vermieter die Untervermietung gestattet,

 

5.[5] [Bis 27.01.2022: 4.]

entgegen § 12 Abs. 2 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt,

 

6.[6] [Bis 27.01.2022: 5.]

entgegen § 12 Abs. 4 eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,[7] [Bis 27.01.2022: oder]

 

7.[8] [Bis 27.01.2022: 6.]

entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder[9] [Bis 27.01.2022: .]

 

8.

[10]entgegen § 15 Absatz 4 die erforderliche Auskunft nicht erteilt, Nachweise zur Wohnberechtigung nicht übermittelt, Einsicht in die Unterlagen verwehrt und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen nicht gestattet.

 

(3)[11] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Bis 27.01.2022:

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

(4) Absätze 1 bis 3 gelten für selbst genutztes Wohneigentum hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[4] Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.01.2022.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.01.2022.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.01.2022.
[9] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[10] Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[11] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.01.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge