Wohnungseigentümerin K ist seit Februar 2023 Eigentümerin einer 60 m2 großen Wohnung. Noch im Februar informiert die Verwalterin das Bezirksamt über eine von ihr in der Wohnung vermutete gewerbliche Nutzung. Hierzu vom Bezirksamt angehört erklärt K, die Wohnung für 1 Jahr vermietet zu haben. Als Nachweis reicht sie einen mit 4 Personen unterzeichneten Mietvertrag ein. Eine Ortsbegehung ergibt, dass die Wohnung von 4 Personen bewohnt wird. In einem kleinen Raum werden 3 Schlafplätze festgestellt; ein größerer Raum, der über eine Küchenzeile verfügt, dient einer weiteren Person als Schlafstelle. Außer einer Couch enthalten die Räumlichkeiten keine Möbel. Das Bezirksamt fordert K daher auf, den Wohnraum bis zum Juni 2023 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Zugleich droht es für den Fall, dass K der Aufforderung nicht oder nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld an. Dabei sei die Androhung so zu verstehen, dass ein Zwangsgeld so lange nicht festgesetzt werde, wie K zügig alle rechtlich und tatsächlich möglichen Schritte unternehme, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Zur Begründung führt das Bezirksamt aus, die Wohnung werde zweckfremd genutzt, da mehrere Personen ohne offensichtliches bzw. nachgewiesenes Näheverhältnis, das in seiner Intensität deutlich über übliche Verbindungen in der Sozialsphäre hinausgehe, in einem Raum lebten. Dagegen geht K vor: 2 der Mieter seien miteinander verwandt. Es sei der Wunsch der 4 Herren gewesen, die Wohnung gemeinsam zu beziehen. Die wohnungsaufsichtsrechtliche Mindestwohnfläche pro Person sei eingehalten. Mit Bescheid vom 6.6.2023 setzt das Bezirksamt dennoch ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR fest und droht ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR für den Fall an, dass K der Wohnzuführungsaufforderung nicht bis zum 1.7.2023 nachkomme. Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt K ihr Begehren weiter.

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