Wohnungseigentümer K will 2 Wohnungen, deren Eigentümer er ist, baulich verbinden. Er will mit seiner Lebensgefährtin zusammenziehen. Die Wohnungen liegen in dem als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgelegten Gebiet "B". Fraglich ist, ob K einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung bedarf.

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