Sind Beschlüsse angefochten oder aufgehoben worden, ist dies nach § 24 Abs. 7 Satz 3 WEG entsprechend zu vermerken. Im Fall der Aufhebung kann nach § 24 Abs. 7 Satz 4 WEG auch von einer Eintragung abgesehen und der Beschluss gelöscht werden. Eine Eintragung kann nach § 24 Abs. 7 Satz 5 WEG auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Eine Eintragung hat dann "keine Bedeutung" mehr, wenn der ihr zugrunde liegende Beschluss durch eine spätere Regelung überholt ist oder wenn er sich durch Zeitablauf erledigt hat. Für die Beurteilung kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Von einer Löschung kann also abgesehen werden, wenn Zweifel bestehen, ob eine Eintragung noch "Bedeutung" hat oder nicht.

 

Beschluss-Sammlung in elektronischer Form

Insbesondere beim Führen der Beschluss-Sammlung in elektronischer Form könnte die Löschung einzelner Eintragungen dazu verführen, die freiwerdende laufende Nummer mit einer anderen Eintragung zu versehen. Dies ist jedoch nicht möglich und würde gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen. Zwar kann der Beschlusswortlaut oder aber der Tenor einer gerichtlichen Entscheidung gelöscht werden. Die laufende Nummer ist jedoch beizubehalten und unter dieser ist der entsprechende Löschungsvermerk einzutragen.

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