Wohnungseigentümer K arbeitet in der Regel von Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 18.30 Uhr außer Haus. Er wohnt im 2. Obergeschoss. Wohnungseigentümer B wohnt im Erdgeschoss. Unter seiner Wohnung gibt es einen über eine Wendeltreppe erreichbaren Hobbyraum. B's Sohn studiert Schlagzeug und ist Mitglied einer professionellen Jazzband. Er hat sein Schlagzeug im Hobbyraum aufgestellt und spielt dort regelmäßig. K klagt gegen B auf Unterlassung. Es handelt sich nach seiner Behauptung bei dem Schlagzeugspielen um eine gewerbliche Tätigkeit. Sowohl die Monotonie des Schlagzeugs als auch dessen Lautstärke belasteten ihn außerdem unerträglich. Der Sohn des B halte sich an keine Ruhezeiten, spiele zu sämtlichen Tageszeiten, selbst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. B meint, K könne das Schlagzeugspiel gar nicht hören. Aufgrund seines Studiums müsse sein Sohn jedenfalls täglich üben. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige S kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzen zumutbaren Lärms nach der bei Errichtung des Hauses geltenden DIN 4109 von 30 Dezibel um 2 bis 4 Dezibel überschritten werden.

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