Mieterin K beantragt bei der Baugenehmigungsbehörde B, den Nutzungszweck der von ihr von Wohnungseigentümer Z angemieteten Wohnung von "Wohnen" in eine gewerbliche Nutzung in Gestalt einer "Prostitutionsstätte" zu ändern. Dies lehnt B ab. K klagt daher auf die Genehmigung. Sie trägt vor, der Betrieb sei nicht störend. Die gewerbliche Nutzung sei in keiner Weise äußerlich kenntlich gemacht. B meint hingegen, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die maßgeblichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB seien nicht erfüllt. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach Anhörung der Beteiligten weist das VG die Klage mit Gerichtsbescheid ab. Dagegen wendet sich K.

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