(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

 

(2) 1Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:

 

1.

Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,

 

2.

Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

 

3.

Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder

 

4.

Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.

2Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.

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