Ohne Erfolg! Die von K als grundsätzlich erachtete Frage sei jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn das VG habe nicht nur auf einen Vorrang des Zivilrechts erkannt und deutliche Zweifel geäußert, ob die Einräumung eines Notwegerechts zugunsten des B (und damit die Duldung dieses Rechts durch K) überhaupt erforderlich sei. Es habe darüber hinaus in einer weiteren Begründung – selbstständig tragend – festgestellt, die im Streit stehenden Baugenehmigungen seien für die mögliche Entstehung eines Notwegerechts nicht ursächlich. Insoweit habe das VG darauf hingewiesen, die "notwendige Verbindung" i. S. v. § 917 BGB sei bereits aufgrund der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung entfallen, weshalb es an der notwendigen Kausalität zwischen der Erteilung der Baugenehmigung und der Entstehung eines Notwegerechts fehle. Damit habe sich K nicht auseinandergesetzt.

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