Die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist seit dem 1.12.2020 auch dann gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, wenn eine Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2001 eine "Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer" vorsieht.

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