Ist ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig für ungültig erklärt worden, entspricht ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss in der Regel nur dann einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn der materielle Beschlussmangel behoben worden ist oder wenn sich die darauf bezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben.

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