Die in einem Zeitmietvertrag nach § 575 BGB vereinbarten Beendigungsgründe werden gegenstandslos, wenn sie an die Person eines bestimmten Vermieters geknüpft sind. Hierzu gehört der Beendigungsgrund des § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Eigennutzung). In diesem Fall wird aus dem Zeitmietvertrag ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.[1] Die an die Mietsache gebundenen Beendigungsgründe des § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Modernisierung, Abriss, Instandsetzung) und des § 575 Abs. 1 Nr. 3 BGB bleiben erhalten.

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