Tenor

wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters

wie folgt festgesetzt:

 

Gründe

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 4.7.2007 bis zum 21.8.2007 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 11 InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).

Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von 6 354,63 EUR. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 2 541,85 EUR (§ 2 InsVV). Der dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Bruchteil von 25 % nach § 11 Abs. 1 InsVV beträgt damit 635,46 EUR. Bei Berücksichtigung des vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von 15 Prozentpunkten wegen der Belastungen aus einer Betriebsfortführung während seiner Tätigkeit als sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter erhöht sich die Netto-Vergütung auf 889,65 EUR.

Mit Schriftsatz vom 1.11.2007 beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung. Da die wie zuvor zu berechnenden Vergütung unter dem Betrag der Mindestvergütung liegt, begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter eine Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in Höhe von 1 000 EUR zuzüglich eines Zuschlags von 15 % nach § 3 Abs. 1 InsVV wegen der benannten Betriebsfortführung.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsVV ist auf der Basis einer Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in Höhe von 1 000 EUR festzusetzen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht in jedem Fall eine Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV zu. Diese ist nicht wie vom vorläufigen Insolvenzverwalter begehrt um einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV zu erhöhen. Zu- und Abschläge wirken sich grundlegend nur auf die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV aus und sind daher auch nur bei der Regelvergütung, nicht jedoch bei einer Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV zu berücksichtigen. Zwar kann es in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, bestimmte Umstände zu berücksichtigen, die selbst einer Veränderung der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV rechtfertigen, doch gehört ein Zuschlag für die Belastungen des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter aus einer Betriebsfortführung nicht hierzu. Daher hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV nur bei der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV und nicht bei der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV zu berücksichtigen sind. Ergibt die Berechnung der um Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV veränderten Regelvergütung einen Nettobetrag, der geringer als 1 000 EUR ist, steht dem Verwalter eine Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in Höhe von 1 000 EUR zu. Überschreitet die veränderte Regelvergütung den Betrag von 1 000 EUR, kann der Verwalter keine Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV zuzüglich etwaiger Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV verlangen.

Zusätzlich zur Mindestvergütung erhält der vorläufige Insolvenzverwalter eine Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV von 15 % sowie Ersatz der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer von 19 % gem. § 7 InsVV.

 

Fundstellen

DZWir 2008, 88

NZI 2008, 17

ZInsO 2008, 314

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