(1) 1Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen [Bis 30.06.2024: , ausgenommen Wohnungen] [1]. müssen Fahrradabstellanlagen in solcher Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können. 2Fahrradabstellanlagen nach Satz 1 müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein. 3§ 47 Abs. 3 Satz 1[2] [Bis 30.06.2024: § 47 Abs. 4 Satz 1] gilt sinngemäß.
(2) Fahrradabstellanlagen brauchen für Besucherinnen und Besucher der Anlagen nicht errichtet zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück möglich ist.
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