(1) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Zahl barrierefrei erreichbarer Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. 2In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie die zu diesen Räumen führenden Flure barrierefrei, insbesondere mit dem Rollstuhl zugänglich, sein. 3§ 39 Abs. 4 bleibt unberührt.

 

(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. 2Dies gilt insbesondere für

 

1.

Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

 

2.

Sport- und Freizeitstätten,

 

3.

Einrichtungen des Gesundheitswesens,

 

4.

Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

 

5.

Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,

 

6.

Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

3Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. 4Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

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