Verfahrensgang

LG Hechingen (Beschluss vom 01.07.2003)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 1. Juli 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.562,97 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: vorläufiger Insolvenzverwalter) wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der F. GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 InsO). Seine Tätigkeit endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 14. August 2002.

Für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter berechnete dieser eine Vergütung einschließlich Auslagen sowie Umsatzsteuer von 21.692,86 EUR. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 14.129,89 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung haben der vorläufige Insolvenzverwalter und der Insolvenzverwalter jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen und die Sache auf das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters aufgehoben und an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

1. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seiner Berechnung einen Wert der verwalteten künftigen Masse von 793.841,98 EUR zugrunde gelegt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Dabei hat er den Wert des – nicht im Eigentum der Schuldnerin stehenden und zudem mit Grundschulden in Höhe von 1.022.839,40 EUR belasteten – Betriebsgrundstücks als unbewegliches Anlagevermögen mit 1.086.204,63 EUR abzüglich einer Abschreibung für Abnutzung in Höhe von 10 v.H. und eines Bewertungsabschlages in Höhe von 30 v.H. in Ansatz gebracht und ist somit hinsichtlich des Grundstücks zu einem Wertansatz von 684.308,92 EUR gelangt.

2. Die Vorinstanzen haben den Wert des Grundstücks nicht berücksichtigt. Das Beschwerdegericht hat hierzu auf der Grundlage der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165, 176 f) im Kern ausgeführt: Das Grundstück stehe nicht im Eigentum der Schuldnerin. Der Kaufvertrag vom 3. August 2000 sei nicht vollzogen worden. Auflassung und Eintragung ständen aus. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe sich nicht in nennenswertem Umfang mit dem Betriebsgrundstück befaßt. Nach seinem eigenen Vorbringen habe er nur die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch veranlaßt, das Grundstück in Augenschein genommen, die Schlüsselfrage geregelt und für die Versorgung des Grundstücks mit Energie und Wasser gesorgt. Diese Tätigkeiten hätten im Streitfall keinen erheblichen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand verursacht, weil bei der Besichtigung des Betriebsgrundstücks zudem sämtliche Maschinen, Muster, Modelle und sonstigen Betriebseinrichtungen in Augenschein genommen werden mußten. Das zugunsten der Volksbank eingetragene Grundpfandrecht sei nicht streitig, so daß keine vorläufige Verwaltung „gegen” die besicherte Gläubigerin erforderlich gewesen sei.

3. a) Die Rechtsbeschwerde meint, die näheren Anforderungen an ein „nennenswertes Befassen” des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Massegegenständen, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet seien, sei in der Grundsatzentscheidung des Senats offengeblieben und habe in der Rechtspraxis „zu großer Unsicherheit” geführt. Konkretisiert werden die Schwierigkeiten nicht. Es wird nur auf Stellungnahmen in der Literatur verwiesen (vgl. Keller ZIP 2001, 1749, 1750; Haarmeyer/Förster ZInsO 2001, 215, 216 f).

Demgegenüber hat der Senat bereits entschieden, daß die Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfalls nach Art, Dauer und Umfang im Hinblick auf die mit Ab- und Aussonderungsrechten belasteten Sachen auch hinsichtlich der Frage, ob eine „nennenswerte Tätigkeit” vorliegt, Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall ist (BGH, Beschl. v. 23. September 2004 – IX ZB 215/03, NZI 2004, 665 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Daran hält der Senat fest.

b) Die Rechtsbeschwerde meint weiter, die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruhe auf einem grundsätzlich fehlerhaften Verständnis der §§ 1, 10 InsVV und berge die Gefahr einer restriktiven Auslegung zu Lasten des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Auch insoweit wirft die Rechtsbeschwerde keine Frage auf, die Anlaß zu einer Leitentscheidung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO gibt. Das Beschwerdegericht hat die von dem vorläufigen Verwalter vorgetragenen Aktivitäten in bezug auf das Grundstück berücksichtigt und maßgebend darauf abgestellt, daß diese wegen der Sicherung des Betriebes überwiegend ohnehin erforderlich waren. Diese – im übrigen gut vertretbare – Würdigung des Tatrichters im Einzelfall muß die Rechtsbeschwerde hinnehmen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833615

NZI 2005, 629

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