Leitsatz (amtlich)

Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung zum Zugewinnausgleich (im Anschluss an BGH vom 4.7.2018 - XII ZB 82/18, FamRZ 2018, 1529).

 

Normenkette

FamFG § 61 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.06.2018; Aktenzeichen II-3 UF 66/18)

AG Geldern (Entscheidung vom 15.03.2018; Aktenzeichen 11 F 190/16)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des OLG Düsseldorf vom 21.6.2018 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: bis 600 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Das AG hat den Antragsteller auf den von der Antragsgegnerin im Scheidungsverbundverfahren zur Folgesache Zugewinnausgleich erhobenen Stufenantrag durch Teilbeschluss zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtet. Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auf das Anfangsvermögen, das Endvermögen sowie das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Auskunft und Belegvorlage betreffen insb. das vom Antragsteller betriebene Garten- und Landschaftsbauunternehmen sowie die Vorlage von Geschäftsabschlüssen.

Rz. 2

Das OLG hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers mangels Erreichens des erforderlichen Werts des Beschwerdegegenstands verworfen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 3

Die gem. §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die angefochtene Entscheidung steht insb. im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.

Rz. 4

1. Die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 4.7.2018 - XII ZB 82/18, FamRZ 2018, 1529 Rz. 6 m.w.N.; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Die Kosten der Zuziehung eines Steuerberaters als sachkundige Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2018 - XII ZB 451/17, FamRZ 2018, 445 Rz. 9 m.w.N.).

Rz. 5

2. Schon die Notwendigkeit der Zuziehung des Steuerberaters ist vom OLG mit zutreffender Begründung verneint worden. Denn die hierzu gemachten Angaben des Antragstellers lassen nicht erkennen, für welche konkrete Tätigkeit die Hinzuziehung des Steuerberaters notwendig sein sollte. Der vorgelegte Kostenvoranschlag des Steuerberaters ist insoweit nicht aussagekräftig. Dieser bezieht sich nur auf die "Recherche in alten Unterlagen" sowie auf die zusätzliche Zurverfügungstellung von weiteren Abschriften von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und weiteren wirtschaftlichen Unterlagen aus den vergangenen Jahren. Das OLG hat dies zutreffend für die Darlegung einer 600 EUR übersteigenden Beschwer als unzureichend angesehen. Denn weder die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Steuerberaters noch der konkrete Umfang einer von diesem etwa zu entfaltenden Tätigkeit sind damit ausreichend dargelegt worden.

Rz. 6

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 13211373

NWB 2019, 2551

FamRZ 2019, 1340

FuR 2019, 599

JZ 2019, 550

MDR 2019, 954

FF 2019, 332

FamRB 2019, 291

NJW-Spezial 2019, 453

FK 2020, 37

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