Entscheidungsstichwort (Thema)

Angestellter Rechtsanwalt als Rechtsnachfolger seiner Sozietät. Anwaltsvertrag namens und im Auftrag der Sozietät. Beigeordneter Rechtsanwalt im Prozesskosenhilfeverfahren. Gleichlauf von Mandat und Beiordnung. Hinweis auf weitergehende Gebührenansprüche der Sozietät

 

Leitsatz (amtlich)

Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat aquiriert und dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung hinzuwirken.

 

Normenkette

ZPO § 114; BGB § 675

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.11.2009; Aktenzeichen 309 S 69/09)

AG Hamburg-Barmbek (Entscheidung vom 24.04.2009; Aktenzeichen 811A C 494/08)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des LG Hamburg vom 17.11.2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Am 27.8.2004 beauftragte die Beklagte die Rechtsanwaltskanzlei Z. GbR (fortan: Sozietät) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der seinerzeit bei der Sozietät angestellte Rechtsanwalt G. erhob namens und im Auftrag der Beklagten Klage beim zuständigen VG und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 30.1.2007 wurde der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. beigeordnet. Am 1.10.2007 endete das Arbeitsverhältnis des Rechtsanwalts G. Die Beklagte wünschte weiterhin von Rechtsanwalt G. vertreten zu werden und kündigte das Mandat der Sozietät.

Rz. 2

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger als Rechtsnachfolger der Sozietät Zahlung von Anwaltsgebühren i.H.v. insgesamt 1.029,23 EUR nebst Zinsen verlangt. Das AG hat die Beklagte zur Zahlung von 785,28 EUR nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger weiterhin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 3

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe die Sozietät als die Rechtsvorgängerin des Klägers mandatiert. Nach Treu und Glauben stehe dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Vergütung zu. Die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach welcher der beigeordnete Anwalt gegen seine Partei Ansprüche auf Vergütung nicht geltend machen dürfe, gelte zwar nur für den beigeordneten Rechtsanwalt. Die Sozietät sei nicht beigeordnet worden. Der für sie handelnde Rechtsanwalt G. habe jedoch pflichtwidrig versäumt, für einen Gleichlauf von Mandat und Beiordnung Sorge zu tragen. Aus dem Fehler des Rechtsanwalts G., den der Kläger sich zurechnen lassen müsse, dürfe der Sozietät und dem Kläger als deren Rechtsnachfolger kein Vorteil entstehen.

II.

Rz. 5

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

Rz. 6

1. Der Kläger hat aus dem Anwaltsvertrag, welchen der seinerzeit für seine Rechtsvorgängerin handelnde Rechtsanwalt G. mit der Beklagten geschlossen hat, Anspruch auf Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Rechtsanwalt G. hat den Anwaltsvertrag nicht in eigenem Namen geschlossen, sondern namens und im Auftrag der Sozietät. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. änderte daran nichts. Die öffentlich-rechtliche Beiordnung lässt den zivilrechtlichen Mandatsvertrag unberührt, hat also auf den schon bestehenden Anwaltsvertrag - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, was hier nicht der Fall war - keinen Einfluss (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495; v. 17.9.2008 - IV ZR 343/07, ZIP 2009, 147, 148 Rz. 6).

Rz. 7

2. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Kläger jedoch gehindert, den Anspruch gegen die Beklagte durchzusetzen.

Rz. 8

a) Der Beklagten steht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) gegen den Kläger ein Anspruch auf Befreiung von dessen Vergütungsanspruch zu.

Rz. 9

(1) Der für die Sozietät handelnde Rechtsanwalt G. war verpflichtet, der Beklagten vor Übernahme des Mandats die gebührenrechtlichen Folgen einer Beauftragung der Sozietät einerseits, nur desjenigen Mitglieds der (oder Angestellten) der Sozietät, das schließlich im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden würde, andererseits zu erläutern. Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt stand bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung fest, dass Prozesskostenhilfe beantragt und das Mandat entsprechend abgerechnet werden sollte. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen seine Partei nicht geltend machen. Bei der Beauftragung der Sozietät - nicht nur des Rechtsanwalts G. - stellte sich jedoch das Problem, dass es bis zur Grundsatzentscheidung des BGH vom 17.9.2008 (a.a.O. S. 147) gängiger Praxis der Gerichte entsprach, keine Anwaltssozietäten, sondern nur einzelne Anwälte beizuordnen (vgl. Ganter AnwBl. 2007, 847 mit Nachweisen in Fn. 8, Schultz, FS für Günter Hirsch S. 525, 533 f mit Nachweisen in Fn. 43). Der Gebührenanspruch der nicht beigeordneten Sozietät unterfiel nicht § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der für die Sozietät handelnde Rechtsanwalt G. hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weitergehenden Gebührensansprüchen der Sozietät ausgesetzt sein konnte.

Rz. 10

Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (BGHZ 123, 311, 314 ff.; vgl. Ganter, a.a.O., S. 848) hätte die Beklagte dann, wenn sie auf diesen Umstand hingewiesen worden wäre, nur Rechtsanwalt G. als denjenigen Rechtsanwalt beauftragt, dessen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe bei Gericht beantragt werden sollte. Ein Anspruch der Sozietät gegen sie persönlich wäre nicht entstanden. Ob Rechtsanwalt G. im Verhältnis zur Sozietät, seiner damaligen Arbeitgeberin, arbeitsvertraglich befugt war, Verträge im eigenen Namen abzuschließen, ist für die Entscheidung unerheblich. Der Arbeitsvertrag eines Rechtsanwalts kann diesen nicht wirksam zu einem Verhalten verpflichten, das den Interessen der Mandanten zuwiderläuft (vgl. Ganter, a.a.O., S. 848).

Rz. 11

(2) Der Kläger zieht dies im Grundsatz nicht in Zweifel. Er meint jedoch, der Anspruch der Beklagten auf Befreiung von dem streitgegenständlichen Honoraranspruch richte sich ausschließlich gegen Rechtsanwalt G. als denjenigen Rechtsanwalt, der die Beklagte beraten habe und schließlich allein beigeordnet worden sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Pflicht, die Beklagte auf die für sie nachteiligen Folgen eines Vertragsschlusses mit der Sozietät hinzuweisen und auf eine Beauftragung nur desjenigen Anwalts hinzuwirken, der schließlich beigeordnet werden würde, traf die Sozietät als die Vertragspartnerin der Beklagten. Das Verschulden ihres Angestellten, welcher das Mandat im Einverständnis der Beklagten für sie bearbeitete, ist ihr gem. § 278 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2004, a.a.O.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des IV. Zivilsenats des BGH vom 17.9.2008 (a.a.O.).

Rz. 12

(3) Rechtsfolge der vorvertraglichen Pflichtverletzung ist die Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Kläger als Rechtsnachfolger der Sozietät ist verpflichtet, denjenigen Zustand wieder herzustellen, der bestünde, wenn kein Vertrag zwischen der Sozietät und der Beklagten geschlossen worden wäre (§ 249 Abs. 1 BGB).

Rz. 13

b) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Gleiches gilt, wenn der Schuldner vom Gläubiger Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen kann (§ 257 BGB). Zahlt der Befreiungsgläubiger die Schuld, von der er freizustellen ist, erwirbt er einen Erstattungsanspruch gegen den Befreiungsschuldner; sind Hauptgläubiger und Befreiungsschuldner identisch, heißt das, dass der Hauptgläubiger den erlangten Betrag ohne Weiteres wieder an den Schuldner zurückzuzahlen hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2372726

DB 2010, 2165

NJW 2011, 229

EBE/BGH 2010

WM 2010, 1718

ZAP 2010, 939

AnwBl 2010, 716

VersR 2010, 1502

HRA 2010, 11

NJW-Spezial 2010, 671

RENOpraxis 2010, 224

BRAK-Mitt. 2010, 210

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