Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 52 O 69/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.05.2021, Az. 52 O 69/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von am 16.04.2020 bekannt gemachten Gesellschafterbeschlüssen.

Die ... GmbH gründete die Beklagte am 31.01.2017 und erwarb mit ihr im Februar 2017 zwei Grundstücke in ..., die das wesentliche Vermögen der Beklagten darstellen.

Gemäß § 6.2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten kann der Geschäftsanteil eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung eingezogen werden, wenn u.a. in diesen Geschäftsanteil zwangsvollstreckt und diese Zwangsvollstreckung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Pfändung aufgehoben wird oder ein wichtiger Grund vorliegt. Nach § 6.4 des Gesellschaftsvertrags muss der Einziehungsbeschluss innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eintritt des ihn auslösenden Ereignisses gefasst werden, wobei der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht in dieser Angelegenheit hat. Befugt zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist jeder Geschäftsführer allein (§ 9.1), zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung einberufen. Gemäß § 9.4 können Gesellschafterbeschlüsse u.a. auch schriftlich gefasst werden, sofern alle Gesellschafter diesem Verfahren zustimmen. Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.03.2021 Bezug genommen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.06.2017 erwarb der Kläger von der ... GmbH 94 % der Geschäftsanteile der Beklagten; die restlichen Geschäftsanteile verblieben bei ... GmbH.

Am 24.07.2019 wurde der Kläger als weiterer Geschäftsführer neben der bisherigen Geschäftsführerin, Frau J..., und unter dem 24.08.2019 als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen, nachdem Frau J... dieses Amt mit Erklärung vom 08.08.2019 mit Wirkung zum 17.08.2019 niedergelegt hatte.

Am 16.12.2019 pfändete das Finanzamt ... wegen einer Steuerschuld des Klägers gegenüber dem Land ... i.H.v. 1.627.562,30 EUR die Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die ausweislich des Schreibens des Finanzamtes ... vom 28.01.2020 am 19.12.2019 der Beklagten zugestellt wurde.

Mit Schreiben vom 21.01.2020 forderte die ... GmbH den Kläger auf, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, da der Kläger angekündigt habe, seine Geschäftsanteile zu veräußern, sowie wegen der erfolgten Pfändung seiner Geschäftsanteile.

Mit Anwaltsschreiben vom 10.02.2020 teilte der Kläger daraufhin mit, dass eine Einberufung zur Gesellschafterversammlung spätestens bis Mitte März erfolgen werde, die Pfändungen des Finanzamtes könnten voraussichtlich kurzfristig aufgehoben werden.

Die ... GmbH erwirkte daraufhin am 17.02.2020 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam - 52 O 17/20 -, mit der dem Kläger die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bis zu einem Beschluss der Gesellschafterversammlung über dessen Abberufung untersagt und die ... GmbH ermächtigt wurde, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten sowie über die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten beschlossen werden sollte.

Mit Schreiben vom gleichen Tage lud die ... GmbH daraufhin zu einer Gesellschafterversammlung am 03.03.2020 mit den Tagesordnungspunkten Einziehung der klägerischen Geschäftsanteile an der Beklagten sowie Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ein. Ausweislich der Niederschrift vom 03.03.2020 erschien der Kläger zu der Gesellschafterversammlung nicht. Mit Schreiben vom 03.03.2020 lud die ... GmbH erneut zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zum 19.03.2020 ein.

Mit Beschluss vom 06.03.2020 bestellte das Amtsgericht Potsdam Frau J... zum Notgeschäftsführer der Beklagten. Das Landgericht Potsdam ordnete am 18.03.2020 - 52 O 17/20 - an, dass die Gesellschafterversammlung am 19.03.2020 nicht stattfindet und die Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 17.02.2020 zu Beschlusstenor 2 (Ermächtigung der ... GmbH zur Ladung zu einer Gesellschafterversammlung zu TO "Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sowie Einziehung seiner Geschäftsanteile") ausgesetzt wird. Die Notgeschäftsführerin lud daraufhin die Gesellschafter der Beklagten mit Schreiben vom 18.03.2020 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 08.04.2020 ein.

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