(1) 1Dieses Gesetz soll Menschen mit Unterstützungsbedarf in Wohn- und Unterstützungsangeboten (Nutzerinnen und Nutzer) bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, Bedürfnisse und Rechte unterstützen. 2Es soll Nutzerinnen und Nutzer vor Benachteiligungen schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit den Unterstützungsleistungen die Gefahr einer Abhängigkeit von einem oder von mehreren Leistungsanbietern besteht.

 

(2) 1Die Leistungsanbieter und die zuständige Behörde haben insbesondere die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer auf

 

1.

Wahrung ihrer Würde, ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit,

 

2.

Selbstbestimmung, Selbstständigkeit, Selbstverantwortung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,

 

3.

Selbstverantwortung am Lebensende und ein Sterben in Würde,

 

4.

Wahrnehmung ihres Wunsch- und Wahlrechtes,

 

5.

Berücksichtigung ihrer kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft sowie ihrer sexuellen Identität,

 

6.

Ermöglichung, Förderung und Unterstützung einer individuellen Lebensgestaltung unter Sicherung der Privatsphäre und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,

 

7.

Stärkung ihrer Stellung als Verbraucherinnen und Verbraucher

zu achten. 1Sie haben die Nutzerinnen und Nutzer in der Wahrnehmung dieser Rechte zu unterstützen, zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. 1Nummer 6 gilt auch für Menschen, für die ein Umzug in ein Wohn- und Unterstützungsangebot in Betracht kommt (Interessentinnen und Interessenten).

 

(3) Ziele dieses Gesetzes sind ferner

 

1.

die Transparenz der Leistungen und der Qualität von Wohn- und Unterstützungsangeboten herzustellen,

 

2.

die Qualität des Wohnens und der Unterstützung von Nutzerinnen und Nutzern unter Beachtung des allgemein anerkannten Standes fachlicher Erkenntnisse weiterzuentwickeln und zu sichern,

 

3.

ein ausreichendes Beratungsangebot bereitzustellen,

 

4.

die Mitbestimmung und Mitwirkung durch die Nutzerinnen und Nutzer und das bürgerschaftliche Engagement zu fördern,

 

5.

die Zusammenarbeit aller an der Unterstützung von Menschen mit Unterstützungsbedarf Beteiligten zu fördern.

 

(4) Die Selbstständigkeit der verantwortlichen Leistungsanbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

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