(1) Mobile Unterstützungsdienste nach § 6 Absatz 2 müssen die Erbringung von Leistungen innerhalb von Wohn- und Unterstützungsangeboten mit Beginn der Leistungserbringung anzeigen.
(2) Die Anzeige für Unterstützungsangebote nach § 6 Absatz 2 muss zusätzlich zu den Angaben nach § 19 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 und 8 folgende Angaben enthalten:
1. |
Anschrift des Geschäftssitzes, |
2. |
Name und Adresse des Wohn- und Unterstützungsangebotes, in dem die Unterstützungsleistungen erbracht werden, |
3. |
Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, denen planmäßig Unterstützungsleistungen angeboten werden sollen und |
4. |
Zeitpunkt des Beginns der Unterstützungsleistungen sowie |
5. |
den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Pflegedienstleitung. |
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