(1) 1Dem Leistungsanbieter ist es untersagt, Entgelte und Entgeltbestandteile zu verlangen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. 2Für Zeiten der Abwesenheit der Nutzerinnen oder Nutzer ist der Leistungsanbieter verpflichtet, in angemessenem Umfang Abschläge von der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge zu erstatten. 3Die Entgelte und Entgeltbestandteile sind vom verantwortlichen Leistungsanbieter nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen, wobei eine Differenzierung insoweit zulässig ist, als eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil des Wohn- und Unterstützungsangebotes erfolgt ist oder Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen worden sind

 

(2) 1Im Fall der Erhöhung des Entgelts sowie der Entgeltbestandteile hat der verantwortliche Leistungsanbieter die Nutzerinnen und Nutzer vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, von der voraussichtlichen Erhöhung schriftlich unter Angabe der Begründung in Kenntnis zu setzen. 2Die Interessenvertretung nach § 13 ist rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern anzuhören. 3Zu diesem Zweck sind ihr unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern.

 

(3) 1Der Leistungsanbieter hat die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. 2Er hat den Nutzerinnen oder Nutzern bei erhöhtem oder verringertem Unterstützungsbedarf eine entsprechende Anpassung der Leistungen anzubieten.

 

(4) 1Hat die Nutzerin oder der Nutzer aufgrund eines vom Leistungsanbieter zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist der Leistungsanbieter der Nutzerin oder dem Nutzer zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. 2§ 115 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

 

(5) 1Hat der Leistungsanbieter aus einem wichtigen Grund gekündigt, so hat er die Nutzerin oder den Nutzer bezüglich eines angemessenen Leistungsersatzes zu beraten. 2Hat der Leistungsanbieter wegen der Einstellung oder einer wesentlichen Änderung des Betriebs gekündigt, hat er auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.

 

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Servicewohnen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 und die Absätze 2, 4 und 5 gelten nicht für mobile Unterstützungsdienste.

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