(1) 1Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. [Ab 17.07.2024: 2Dem Beitrag dieses Sektors wird eine besondere Bedeutung eingeräumt. ] [2]2Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:
1. |
auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030, |
2. |
auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040, |
3. |
auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045. |
3Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.
(2) 1Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. 2Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. 3§ 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.[3]
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. |
die Anrechnung und Verbuchung gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zu regeln, |
2. |
den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln, |
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